1. Geltungsbereich

1.1

Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen, Leistungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen.

1.2

Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende, Vertragsbedingungen mitgeteilt hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung oder der für uns handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.

1.3

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2

Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden sind die schriftlich geschlossenen Verträge einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Verträge geben alle Abreden zwischen uns und unseren Kunden vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Verabredungen der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie fortgelten sollen.

2.3

Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, abweichende mündliche Verabredungen zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird und sich der Auftraggeber anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt.

2.4

Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5

Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen unseren Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Unser Kunde darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als  solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde wird auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückgeben und eventuell gefertigte Vervielfältigungen vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.6

Sofern unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt ihr Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn unser Kunde nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Absendung schriftlich widerspricht.

3. Preise / Zahlung

3.1

Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise  verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferung Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2

Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate ab Vertragsschluss erfolgen soll, geltend die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Verbindlich ist jedoch der Preis, den wir nach Eingang der Bestellung bestätigen oder mit Ausführung der Lieferung berechnen.

3.3

Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und die unsere Kalkulationsgrundlage nicht vorhersehbarerweise wesentlich beeinflusst und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

3.4

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist deren Wertstellung bei uns. Eine Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Zahlt unser Kunde nach Fälligkeit, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs behalten wir uns vor.

3.5

Unser Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.

3.6

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die unsere offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferfrist

4.1

Lieferungen erfolgen, falls nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anders vereinbart, „Ex Works – Peine“ gemäß den international INCOTERMS in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

4.2

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst mit dem Transport beauftragten dritten Person.

4.3

Hat unser Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen zu schaffen ohne die unsere Leistungen nicht erbracht werden können, verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Feste Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.

4.4

Wir haften nicht für die Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Vorlieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.5

Wir sind zu Teillieferung berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch keinen erheblichen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6

Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird und eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so haften wir unter dem Regime der Regelungen zu 8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Peine, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

5.2

Versand und Verpackung erfolgen nach unserem pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Ware bei der Übergabe an das Lieferunternehmen in einem mängelfreien Zustand befindet.

5.3

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist), an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, den dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies unserem Kunden angezeigt haben.

5.4

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Kunde. Bei Lagerung durch uns selbst betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Kalenderwoche. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten gegen Nachweis durch die Vertragsparteien bleiben vorbehalten.

5.5

Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

5.6

Soweit eine Abnahme stattfindet, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung – und sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung 5.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit Lieferung oder Installation [12] Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in  diesem Fall seit Lieferung oder Installation [6] Werktage vergangen sind und
  • unser Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Rechte des Käufers bei Mängeln

6.1

Die Frist zur Geltendmachung von Rechten unseres Kunden bei Mängeln beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Hiervon abweichende, gesonderte Gewährleistungsfristen werden von uns explizit ausgezeichnet. In diesem Zusammenhang erwähnte Funktionsgarantien, welche über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften drüber hinausgehen, sind als freiwillige Leistung anzusehen und stellen keinen Anspruch auf Gewährleistung durch die Kunden dar. Der Funktionsgarantieanspruch setzt die regelmäßige, fachkundige Wartung und Instandhaltung des Produktes voraus.

6.2

Es gelten die kaufmännischen Pflichten und Vorschriften bei der Warenannahme gemäß HGB. Unsere Lieferungen müssen unverzüglich nach Ablieferung an unseren Kunden oder an den von ihm bestellten Dritten sorgfältig untersucht werden. Ein Transportschaden wird unsererseits nur insofern anerkannt, wenn der beschädigte Zustand bei Übergabe durch das  Lieferunternehmen schriftlich vom übergebenden Mitarbeiter des Lieferunternehmens bestätigt wird oder die Annahme verweigert wurde. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als von unserem Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als von unserem Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel offenbarte. War der Mangel für unseren Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Lieferstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4

Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann unser Kunde unter dem Regime der in 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Mängelrechte gegen die Hersteller und Lieferanten für unseren Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Rechte wegen Mängeln gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Rechte wegen Mängeln des Kunden gegen uns gehemmt.

6.6

Rechte unseres Kunden wegen Mängel entfallen, wenn er ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

6.7

Eine im Einzelfall mit unserem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jedweder Mängelrechte.

7. Rechte Dritter

7.1

Wir erklären, dass uns Rechte Dritter an den von uns gelieferten Gegenständen nicht bekannt sind. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig zur schriftlichen Benachrichtigung, wenn ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung wegen Rechten Dritter (beispielsweise Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte) geltend gemacht werden.

7.2

Verletzt ein Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder unserem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche folgen den Beschränkungen unter 8. dieser Bedingungen.

7.3

Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferter Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an unseren Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen unter diesem Abschnitt zu 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – ausgeschlossen ist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1

Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,  Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung ist – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts unter 8. eingeschränkt.

8.2

Wir haften nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3

Soweit wir gemäß 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4

Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 3,0 Mio. EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.6

Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten, Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jegliche Haftung.

8.7

Die Einschränkungen dieses Abschnitts unter 8. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichem Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).

9.2

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt – sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Kunde für den dadurch entstehenden Ausfall.

9.3

Unser Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er trägt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.4

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunden oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Wir verwahren das Alleineigentum oder Miteigentum für den Kunden. Unser Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.5

Unser Kunde hat ein Anspruch auf die Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 150 % des realisierbaren Wertes übersteigen.

10. Schlussbestimmungen

10.1

Ist unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden Peine. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2

Die Beziehungen zwischen unserem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

10.3

Sind einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtigen und unwirksamen Bestimmungen werden durch diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen automatisch ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am Nächsten kommen.

Stand Januar 2020